Vermietung bzw. Teilweise Vermietung der Ferienhäuser

Die "gewerbliche Vermietung" der Ferienhäuser ist gem. Teilunkserklärung nicht gestattet. Das betrifft jedoch nicht die "teilweise Überlassung", oder im Spraqchgebrauch "private Vermietung" bis zu einem gewissen Zeitraum. Steuerlich gilt solch eine teilweise Überlasung wenn sie ca. 90 Kalendertage im Jahr nicht übersteigt.
In diesem Zusammenhang ist auch die Zweitwohnungssteuer zu verstehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 30.06.1999 die Zweitwohnungssteuer nur dann als zulässig erklärt, wenn der Inhaber die rechtliche oder tatsächliche Möglichkeit besitzt, die Wohnung für sich oder seine Familienmitglieder oder seine Angehörigen für den persönlichen Lebensbedarf zu nutzen. Basierend (Möglichkeit der Eigennutzung) darauf erhebt die Hansestadt Lübeck Zweitwohungssteuer.


Unbeschadet hiervon bleibt jedoch die Pflicht ggf. Einnahmen aus V + V steuerlich anzugeben.
Fazit hiervon: die sogenannte private Vermietung der Ferienhäuser bzw. Teile davon ist nicht unzulässig! Auch die Werbung in Prospekten, dem Internet oder sonst wie ist nicht unzulässig!


Vermieter auf dem Priwall können somit Gebrauch von dem Angebot machen ihre Angebote hier im Priwall-Net anzubieten.

Hans Berg